§ 42 AVBayHIG

Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg

(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen.

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