§ 43 AVBayHIG

Technische Hochschule Rosenheim

Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.

sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)

die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:

aa)

vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

bb)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

b)

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

2.

sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

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