§ 43 AVBayHIG
Technische Hochschule Rosenheim
Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
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die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
- aa)
-
vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- bb)
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eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- b)
-
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und
- 2.
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sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
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