§ 7 AVBayHIG

Deputats-Budget

(1) Jede Hochschule erhält bezogen auf einzelne Semester oder bezogen auf eine bestimmte Zahl von Semestern eine Zahl von Lehrveranstaltungsstunden zugewiesen, die sie zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ihres Lehrpersonals verwenden kann, ohne dass die Ermäßigung anderweitig ausgeglichen werden muss (Deputats-Budget).

(2) 1Das Deputats-Budget ergibt sich aus:

1.

einem Prozentsatz der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal bezogen auf die jeweils bestehende oder festgesetzte Regellehrverpflichtung; dieser beträgt für

a)

Universitäten

3 %,

b)

Universitäten mit Klinika im Sinne des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes

4,5 %,

c)

Hochschulen für angewandte Wissenschaften

5 %,

d)

Kunsthochschulen

8 %;

2.

einem weiteren Anteil von 7 % der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal für Hochschulen für angewandte Wissenschaften;

3.

den der Regellehrverpflichtung entsprechenden Zahl von Lehrveranstaltungsstunden von Stellen, die im Haushaltsplan mit einer entsprechenden Zweckbestimmung oder als kapazitätsneutral ausgewiesen werden.

 2Zusätzlich zu dem nach Satz 1 berechneten Deputats-Budget erhält

1.

die Universität Augsburg 79 Lehrveranstaltungsstunden,

2.

die Otto-Friedrich-Universität Bamberg 52 Lehrveranstaltungsstunden,

3.

die Universität Bayreuth 92 Lehrveranstaltungsstunden,

4.

die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg 163 Lehrveranstaltungsstunden,

5.

die Ludwig-Maximilians-Universität München 228 Lehrveranstaltungsstunden,

6.

die Technische Universität München 155 Lehrveranstaltungsstunden,

7.

die Universität Regensburg 95 Lehrveranstaltungsstunden,

8.

die Universität Passau 44 Lehrveranstaltungsstunden und

9.

die Julius-Maximilians-Universität Würzburg 129 Lehrveranstaltungsstunden

zugewiesen. 3Die Festsetzung des Deputats-Budgets nach Satz 1 erfolgt auf Antrag der Hochschule durch das Staatsministerium.

(3) 1Bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, ist eine gegebenenfalls zugrundeliegende Zweckbestimmung zu beachten. 2In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen ist bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, sicherzustellen, dass die Kapazität nicht verringert wird. 3Für Zwecke der Selbstverwaltung und der Krankenversorgung dürfen Ermäßigungen nur bis zu dem Umfange vorgenommen werden, wie sie nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 in das Deputats-Budget einfließen. 4Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können aus dem Anteil am Deputats-Budget nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abweichend von Satz 3 zusätzlich bis zu 5 von 7 % für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden. 5Im Übrigen kann das Deputats-Budget zur Erfüllung aller Hochschulaufgaben verwendet werden.

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