§ 6 AVBayHIG

Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung

1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von

1.

mindestens 50

bis zu 12 %,

2.

mindestens 70

bis zu 18 %,

3.

mindestens 90

bis zu 25 %.

 2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.

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