§ 6 AVBayHIG
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung
1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von
1. |
mindestens 50 |
bis zu 12 %, |
2. |
mindestens 70 |
bis zu 18 %, |
3. |
mindestens 90 |
bis zu 25 %. |
2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.
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