§ 5 AVBayHIG
Regellehrverpflichtung an Kunsthochschulen
(1) An Kunsthochschulen haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:
1. |
Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern |
19 Lehrveranstaltungsstunden, |
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2. |
Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) |
bis 23 Lehrveranstaltungsstunden, |
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3. |
Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern |
9 Lehrveranstaltungsstunden, |
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4. |
Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) |
17 Lehrveranstaltungsstunden, |
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5. |
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern |
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a) |
5 Lehrveranstaltungsstunden, |
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b) |
in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG) |
7 Lehrveranstaltungsstunden, |
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6. |
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern |
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a) |
11 Lehrveranstaltungsstunden, |
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b) |
in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG) |
14 Lehrveranstaltungsstunden, |
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7. |
für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats |
22 Lehrveranstaltungsstunden, |
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8. |
Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers |
28 Lehrveranstaltungsstunden, |
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9. |
Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) |
10 Lehrveranstaltungsstunden, |
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10. |
Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) |
5 Lehrveranstaltungsstunden. |
(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten, haben sie die für diese jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Für die Lehrverpflichtung der nebenberuflich tätigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Hochschule für Fernsehen und Film gilt Satz 1 entsprechend. 5§ 3 Abs. 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.
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