§ 5 AVBayHIG

Regellehrverpflichtung an Kunsthochschulen

(1) An Kunsthochschulen haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:

1.

Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern

19 Lehrveranstaltungsstunden,

2.

Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerischpraktischen und künstlerischtheoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)

bis 23 Lehrveranstaltungsstunden,

3.

Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern

9 Lehrveranstaltungsstunden,

4.

Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)

17 Lehrveranstaltungsstunden,

5.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern

a)

in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

5 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

7 Lehrveranstaltungsstunden,

6.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern

a)

in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

11 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

14 Lehrveranstaltungsstunden,

7.

für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats

22 Lehrveranstaltungsstunden,

8.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers

28 Lehrveranstaltungsstunden,

9.

Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)

10 Lehrveranstaltungsstunden,

10.

Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)

5 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten, haben sie die für diese jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Für die Lehrverpflichtung der nebenberuflich tätigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Hochschule für Fernsehen und Film gilt Satz 1 entsprechend. 5§ 3 Abs. 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.

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