Art. 63 BayHIG

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.

ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.

pädagogische Eignung,

3.

eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.

 2Art. 57 Abs. 1 Satz 6 gilt als Sollvorschrift entsprechend. 3Einstellungsvoraussetzung für künstlerische Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. 4Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 als künstlerische Juniorprofessorin oder als künstlerischer Juniorprofessor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist. 5Zwischen der Promotion und dem Ende der Ausschreibungsfrist sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. 6Maßgeblich ist das Datum der Promotionsurkunde. 7Dieser Zeitraum verlängert sich bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und bei Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.

(2) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur grundsätzlich für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase um drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. 3Diese Bewährung ist durch eine Evaluierung der Leistungen in Forschung und in der Lehre sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnahen Professorinnen und Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. 4Etwaige Vorschläge der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors für die Bestellung von Gutachtern können berücksichtigt werden. 5Andernfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. 6In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 2 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. 7Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Hochschulleitung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät. 8Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des Art. 65 Abs. 2 und 3, nicht zulässig. 9Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. 10Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 11Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit mit Zustimmung seines Dienstherrn als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ernannt, gilt sie oder er für die Dauer seines Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.

(2a) 1Das Dienstverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors kann abweichend von Abs. 2 Satz 6 mit ihrer oder seiner Zustimmung um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. 2Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.

(3) 1Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Würde zu führen. 2Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis darf diese Bezeichnung nicht weitergeführt werden.

(4) 1Wird die Juniorprofessur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 4 ausgeschrieben (Tenure-Track-Juniorprofessur), so kann die Bewährungsentscheidung nach Abs. 2 Satz 2 mit der Zwischenevaluierung nach Maßgabe eines Qualitätssicherungskonzeptes der Hochschule verbunden werden. 2Über die Bewährung nach Abs. 2 Satz 2 wird dabei gesondert befunden. 3Im Falle der positiven Zwischenevaluierung nach Satz 1 kann die Juniorprofessur abweichend von Abs. 2 Satz 2 um bis zu vier Jahre verlängert werden. 4Eine weitere Verlängerung ist abweichend von Abs. 2 Satz 6 nach negativer Endevaluierung um bis zu zwei Jahre möglich, wenn der Juniorprofessorin oder dem Juniorprofessor ein strukturiertes Ausgliederungsangebot zum Zwecke der Umorientierung unterbreitet wird.

(5) 1Im befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis darf die Juniorprofessur insgesamt sechs Jahre umfassen. 2Eine Verlängerung ist nicht möglich; Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Im Übrigen sind auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Bestimmungen des Art. 59 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht zu den hauptberuflichen Aufgaben gehört.

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