§ 3 AVBayHIG

Regellehrverpflichtung an Universitäten

(1) An Universitäten haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:

1.

Professorinnen und Professoren

9 Lehrveranstaltungsstunden,

2.

Professorinnen und Professoren im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG)

12 bis 16 Lehrveranstaltungsstunden,

3.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

a)

in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

5 Lehrveranstaltungsstunden,

b)

in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

7 Lehrveranstaltungsstunden,

4.

Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)

7 Lehrveranstaltungsstunden,

5.

Professorinnen und Professoren der Besoldungsstufe W 2 auf Stellen nach Art. 58 Abs. 4 BayHIG

6 Lehrveranstaltungsstunden,

6.

Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG)

5 Lehrveranstaltungsstunden,

7.

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens

10 Lehrveranstaltungsstunden,

8.

Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben,

13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden.

(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung als die in Satz 2 genannte darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf fünf Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. 5In befristeten Dienstverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 73 Abs. 2 BayHIG kann die Lehrverpflichtung in besonderen Fällen auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden reduziert festgesetzt werden. 6Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen, die über mindestens ein Semester eine um mindestens zwei Stunden erhöhte Lehrleistung erbracht haben, können in besonderen Fällen zur Förderung eigener Forschungstätigkeit für ein Semester unter Belassung ihrer Bezüge auch vollständig von der Lehrverpflichtung befreit werden. 7Wenn wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 7 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich zehn Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.

(4) 1In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ihr Lehrangebot bei voller Lehrverpflichtung grundsätzlich an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. 2Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.

(5) Soweit Lehrpersonen an Universitäten ausschließlich oder überwiegend in Studiengängen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BayHIG eingesetzt sind, finden die für Hochschulen für angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

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