§ 9 AVBayHIG

Erbringung der Gesamtlehrverpflichtung

(1) 1Die Hochschule hat sicherzustellen, dass in jedem Semester die sich nach den §§ 3 bis 7 für die Hochschule ergebende Gesamtlehrverpflichtung über die festgesetzten Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel erbracht wird. 2Bei der Festlegung von abweichenden Lehrverpflichtungen gemäß § 1 sowie bei der Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gemäß der §§ 6 und 7 ist sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Erbringung des Lehrangebotes, das zur Erfüllung des Lehrbedarfs in den einzelnen Lehreinheiten gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben ist, gewährleistet ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt dies gegenüber dem Staatsministerium jährlich bis zum 31. Dezember schriftlich für das zurückliegende Studienjahr, das heißt für das Wintersemester mit dem folgenden Sommersemester.

(3) Die Hochschule dokumentiert die Erfüllung der Gesamtlehrverpflichtung in geeigneter Form.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.