§ 1 AVBayHIG
Eigenverantwortung der Hochschulen, Zuständigkeiten
(1) 1Die Hochschule regelt eigenverantwortlich, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten gemäß § 10 innerhalb der Hochschule umgesetzt werden. 2Die Hochschulleitung erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Senat Leitlinien, die für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen Kriterien festlegen, ein nachvollziehbares Verfahren gewährleisten und eine hinreichende Dokumentation der Entscheidungen sicherstellen. 3Art. 9 Satz 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend.
(2) Nehmen Lehrpersonen im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Präsidentin oder der Präsident für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen des Deputats-Budgets nach § 7 die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten kann in den zwei auf das Ende der Amtszeit folgenden Semestern vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) die Lehrverpflichtung bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn dies mit der Sicherstellung des Lehrangebots vereinbar ist.
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