§ 2 AVBayHIG

Sicherstellung des Lehrangebots

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet dabei den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert.

(2) 1Die Regellehrverpflichtung gibt den Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule regelmäßig zu erfüllen hat. 2Die konkrete Festsetzung der Lehrverpflichtung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten innerhalb des durch die Vorschriften dieser Verordnung und die Leitlinien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gesetzten Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Soweit Lehrpersonal auf Stellen beschäftigt wird, für die eine abweichende Lehrverpflichtung vorgesehen ist, erfolgt die Festsetzung entsprechend. 4In Einzelfällen kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Lehrpersonal nach den Sätzen 1 und 3 abweichende Lehrverpflichtungen außerhalb des Deputats-Budgets nach § 7 festlegen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Dauer eines Semesters Abweichungen von der Regellehrverpflichtung festsetzen, die von der Lehrperson selbst ausgeglichen werden. 2Dabei sind Unterschreitungen abgesehen von Ausnahmefällen, die an der jeweiligen Hochschule zeitgleich umgerechnet höchstens drei von hundert Verpflichteten betreffen dürfen, höchstens bis zur Hälfte und Überschreitungen stets nur bis zum Doppelten der Regellehrverpflichtung zulässig und übertragbar. 3Der Ausgleich der Unterschreitungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen. 4Überschreitungen, die bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht ausgeglichen werden, verfallen.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann Abweichungen von der Regellehrverpflichtung von in der Regel bis zu 50 % festsetzen, wenn ein hierdurch entfallendes Lehrangebot ausgeglichen wird durch

1.

Übernahme der Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters durch mindestens eine andere Lehrperson der Lehreinheit mit der Maßgabe, dass Professorinnen und Professoren nur untereinander ausgleichen dürfen; an Kunsthochschulen kann der Ausgleich auch durch Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren und Lehrbeauftragte erfolgen, oder

2.

zusätzliche Lehrkapazitäten finanziert aus Mitteln öffentlicher oder privater Dritter sowie spezieller Programme.

 2In Organisationseinheiten nach Art. 29 Abs. 3 BayHIG mit weniger als vier Professuren ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 auch durch andere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) möglich.

(5) Die Lehre soll vorrangig und überwiegend durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angeboten und von diesen persönlich erbracht werden.

(6) Bei der Festsetzung der individuellen Lehrverpflichtung, der Gewichtung und Anerkennung von Lehrformaten und der Anrechnung von Lehrveranstaltungen ist auf einen effizienten Umgang mit dem Personal zu achten.

(7) 1Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit an neu gegründeten Hochschulen, in neu errichteten Fakultäten oder in neu eingeführten Studiengängen der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen ist. 2Das Gleiche gilt, soweit eine Lehrtätigkeit insbesondere mangels der erforderlichen Einrichtungen nicht ausgeübt werden kann. 3In den Fällen des Satzes 1 und 2 sollen der Lehrperson andere Aufgaben zugewiesen werden.

(8) 1Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt. 2Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind zu befristen.

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