§ 1 AVBayJG

Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken

Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild, Nutrias und Wildkaninchen mit Fanggeräten (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.

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