§ 11a AVBayJG

Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik

(1) 1Bei der Jagd auf Schwarzwild, dem Haarwild unterfallendes Raubwild und Nutria dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden. 2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Abs. 1 Satz 1 gilt vorbehaltlich Satz 3 nicht für Tierarten nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG. 2Bei einer für die Tierarten nach Satz 1 erforderlichen Ausnahme nach Art. 29 Abs. 5 Satz 2 BayJG sind die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Anforderungen einzuhalten. 3Bei Fischottern dürfen beim Erlegen Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie im Zusammenhang mit dem Fang und dem anschließenden Erlegen künstliche Lichtquellen im erforderlichen Umfang verwendet werden.

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