§ 14 AVBayJG
Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne
(1) 1Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. 2Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem von der obersten Jagdbehörde herausgegebenen Muster aufzustellen.
(2) 1Die aufgestellten Abschusspläne sind bei der Jagdbehörde einzureichen, und zwar
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für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
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für alle anderen abschussplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April.
2Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan oder in der im Muster (Abs. 1 Satz 2) vorgesehenen Weise zu vermerken.
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