§ 15 AVBayJG
Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne
(1) 1Der eingereichte Abschußplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. 2In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschußplan festzusetzen; das gleiche gilt, wenn der Abschußplan nicht innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Jagdbehörde vorgelegt wird.
(1a) Für Rehwild gilt ein im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellter und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 fristgerecht bei der Jagdbehörde eingereichter Abschussplan mit Ablauf des 31. Mai als bestätigt, wenn die Jagdbehörde nicht zuvor dem Eintritt der Fiktionswirkung widersprochen oder den Abschussplan bestätigt oder festgesetzt hat.
(2) 1Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Revierinhaber.
(3) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplanes die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und der Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschußregelung notwendig ist.
(4) 1 Wird der Abschussplan festgesetzt oder bestätigt, erhalten der Revierinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft und der Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers bzw. der Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers davon je eine Ausfertigung, und zwar
für Rehwild bis spätestens 30. April,
für Rotwild bis spätestens 31. Mai,
für Dam-, Muffel- und Gamswild bis spätestens 31. Juli. 2Wird die Frist nicht eingehalten, gilt eine Abschusserlaubnis ab Beginn der Jagdzeit bis zum Erhalt der Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans als erteilt. 3Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 1a bis zum Eintritt der Fiktionswirkung.
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