§ 23 AVBayJG

Dienstabzeichen

(1) 1Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 2Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayJG) einzutragen.

(2) 1Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung ausgehändigt. 2Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für bestätigte Jagdaufseher, die gleichzeitig forstschutzberechtigt sind, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Dienstabzeichen als Dienstabzeichen im Sinn des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayJG.

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