§ 23a AVBayJG

Mißbräuchliche Wildfütterung

(1) Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen.

(2) 1Mißbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird. 2Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn

1.

Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen,

2.

Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird; ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild, oder

3.

Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayRS 7902–1–E) gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird.

(3) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild ist verboten.

(4) Art. 43 Abs. 3 und 4 BayJG bleiben unberührt.

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