§ 16 AVBayKiBiG

Pädagogisches Personal

(1) 1Pädagogisches Personal sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte. 2Das pädagogische Personal muss bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. 3Der Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind

1.

Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird;

2.

Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1-A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen;

3.

Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikation auf das betreffende Arbeitsverhältnis;

4.

staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger;

5.

staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind.

(3) 1Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. 2Von der Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 ist nach einer dreijährigen vorangegangenen praktischen Tätigkeit in einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen. 3Beschäftigte in Leitungsfunktion sollen vor Antritt der Leitungsfunktion an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.

(4) Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind

1.

Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung; Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend;

2.

Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren.

(5) 1Qualifizierte Tagespflegepersonen können in Kindertageseinrichtungen die Betreuung vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr übernehmen, wobei eine qualifizierte Tagespflegeperson höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu drei qualifizierte Tagespflegepersonen höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen dürfen. 2Qualifizierte Tagespflegepersonen sind Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Qualifizierungsstunden verfügen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) kann durch Allgemeinverfügung von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die im Rahmen von standardisierten Maßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft rechtfertigen. 2Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele in der betreffenden Kindertageseinrichtung gleichwertig sichergestellt werden kann. 3Die für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Orientierung an den Bildungs- und Erziehungszielen in der betreffenden Großtagespflege gleichwertig sichergestellt werden kann. 4Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft im Einzelfall nach Satz 2 oder 3 soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidung herangezogen werden. 5Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 oder 3 ist nach fünfjähriger nach Satz 2 oder 3 genehmigter Tätigkeit in der jeweiligen Funktion im Rahmen einer Einrichtung oder Großtagespflegestelle im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen.

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