§ 17 AVBayKiBiG

Anstellungsschlüssel

(1) 1Zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals ist für je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1 : 11,0). 2Buchungszeiten von Kindern mit Gewichtungsfaktor sind entsprechend vervielfacht einzurechnen. 3Die in den Anstellungsschlüssel eingerechnete Arbeitszeit des pädagogischen Personals verteilt sich auf unmittelbare und mittelbare Tätigkeiten. 4Unmittelbare Tätigkeit ist die pädagogische Arbeit mit den Kindern. 5Mittelbare Tätigkeit ist der Teil der pädagogischen Arbeit der Leiterin oder des Leiters und der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte, der neben der Betreuungszeit der Kinder in Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen, den Bayerischen Bildungsleitlinien und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erbracht wird.

(2) 1Mindestens 50 v.H. der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. 2Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder ist für die Fachkraftquote nach Satz 1 nicht einzurechnen.

(3) 1Der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote werden monatlich berechnet. 2Soweit pädagogisches Personal über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung mehr erbringt, bleibt die bisherige arbeitsvertragliche Arbeitszeit ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wieder aufgenommen oder Personal im erforderlichen Umfang neu eingestellt wird. 4Gefördert werden im Bewilligungszeitraum nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten. 5Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten nicht berücksichtigt. 6Unabhängig von Satz 5 wird bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert. 7Für das Fachkrafterfordernis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 8§ 45 SGB VIII bleibt unberührt.

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