§ 24 AVBayKiBiG

Buchungszeitfaktoren

(1) 1Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:

1.

für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder:

0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden

0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden

2.

für alle Kinder:

1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden

1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden

1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden

1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden

2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden

2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden

2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.

 2Der Buchungszeitfaktor für die staatliche kindbezogene Förderung in Kindertageseinrichtungen erhöht sich um 0,15 für jedes Kind unter drei Jahren sowie für Kinder im Sinn von Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG3Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungszeitfaktor für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 2 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 3 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4. 4Die Erhöhungen nach Sätzen 2 und 3 finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote.

(2) 1Bei Schulkindern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr nicht in die förderfähige Buchungszeit mit einbezogen werden. 2Bei höheren Buchungen in den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktors ein gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

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