§ 25 AVBayKiBiG

Wirksamwerden von Änderungen

(1) 1Förderrelevante Änderungen werden, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen sind, ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten. 2Soweit die tatsächliche Nutzungszeit regelmäßig erheblich von der Buchungszeit im Sinn von § 24 Abs. 1 abweicht, stellt dies eine förderrelevante Änderung dar. 3Im Fall von Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG werden abweichend von Art. 21 Abs. 4 Satz 4 BayKiBiG auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Ende des Betreuungsjahres in die Förderung einbezogen. 4Schließtage der Einrichtungen über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayKiBiG hinaus führen für jeden weiteren Schließtag zu einem Abzug in Höhe des 220sten Teils der Förderung der Einrichtung für den Bewilligungszeitraum; davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung und Konzeptionsentwicklung unter Einsatz einer externen Referentin oder eines externen Referenten zur Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und des darauf aufbauenden Orientierungsrahmens zur Konzeptionsentwicklung dienen. 5Verbleibt ein Kind in der Einrichtung, wird ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach Beginn des Bewilligungszeitraums mit Wirkung ab dem folgenden Kindergartenjahr wirksam; erfolgt der Wechsel nach Beginn des Kindergartenjahres, wird dieser ab Beginn des folgenden Bewilligungszeitraums wirksam.

(2) Erfolgen Anfang und Ende des Buchungszeitraums binnen weniger als einem Monat, so kann der Förderung ein Kalendermonat zugrunde gelegt werden, wenn die Buchungszeit mindestens 15 Betriebstage umfasst.

(3) 1Erfolgen mehrere Kurzzeitbuchungen beispielsweise für die Ferienzeiten im Bewilligungszeitraum, die zeitlich nicht zusammenhängende Zeiträume umfassen, so werden die Buchungszeiträume zusammengezählt. 2Umfassen die zusammengezählten Buchungszeiträume mindestens 15 Betriebstage, können ein Kalendermonat, ab mindestens 30 Betriebstagen zwei Kalendermonate und ab 45 Betriebstagen drei Kalendermonate abgerechnet werden.

(4) Eine neu gegründete Kindertageseinrichtung kann für die ersten drei Monate Betriebszeit die Zahl der Kinder der Förderung zugrunde legen, die sie im dritten Monat nach Betriebsbeginn erreicht.

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