§ 26 AVBayKiBiG
Netze für Kinder; Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum
(1) Die Ansprüche nach der Übergangsvorschrift für ein Netz für Kinder des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) erlöschen, wenn von den Definitionsmerkmalen eines Netzes für Kinder abgewichen wird.
(2) Ein Gemeindeteil gleicht auf Grund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde im Sinn des Art. 24 Satz 2 BayKiBiG, wenn er vor den Eingemeindungsmaßnahmen im Zuge der oder im Hinblick auf die kommunale Gebietsreform von 1972 eine selbstständige Gemeinde war.
(3) Für die Berechnung des Anstellungsschlüssels ist bei Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum im Sinn des Art. 24 BayKiBiG auf die Zahl, Gewichtungsfaktoren und Buchungszeiten der tatsächlich betreuten Kinder abzustellen.
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