§ 29 AVBayKiBiG
Sitzungen; Beschlussfassung
(1) 1Der Landeselternbeirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Das vorsitzende Mitglied lädt darüber hinaus zu den Sitzungen ein, wenn es dies für geboten hält oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder. 3Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Die Sitzungen können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz durchgeführt werden. 5Die stellvertretenden Mitglieder sollen ebenfalls zu den Sitzungen geladen werden. 6Sie nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, soweit sie nicht aufgrund der Verhinderung des regulären Mitglieds ihre Vertretungsfunktion wahrnehmen.
(2) 1Der Landeselternbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Die Mitglieder können durch das jeweilige stellvertretende Mitglied vertreten werden. 3Der Landeselternbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds.
(3) Das Nähere regelt eine vom Landeselternbeirat zu erlassende Geschäftsordnung.
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