§ 30 AVBayKiBiG

Entschädigungsregelung

1Die Mitglieder des Landeselternbeirats sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen auf Antrag

1.

Fahrkostenerstattung,

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

nach den für bayerische Staatsbeamte der Besoldungsgruppe A 7 geltenden Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG)3Die Höhe der Wegstreckenentschädigung wird auf die in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayRKG genannten Beträge beschränkt.

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