§ 2 AVBayNatSchG

Umfang

(1) 1Dem Berechtigten wird ein angemessener Geldausgleich für die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile gewährt. 2Wirtschaftlicher Nachteil ist der Betrag, der eingesetzt werden müsste, um den Minderertrag zu Marktpreisen und den Arbeitsmehraufwand auszugleichen. 3Berechtigter ist, wer auf Grund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarungen berechtigt ist, ein Grundstück oder Gewässer zu nutzen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften.

(2) 1Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nach der Anlage zu berechnen. 2Für in § Abs. 1 Satz 2 1 nicht ausdrücklich aufgeführte erhöhte Anforderungen berechnen sich die Ausgleichszahlungen in Anlehnung an die in der Anlage für vergleichbare erhöhte Anforderungen bestimmten Sätze. 3Eine Ausgleichszahlung wird nicht gewährt, wenn die jährliche Gesamtsumme je Berechtigten nicht mindestens 30 Euro beträgt.

(3) 1Unbeschadet dieser Verordnung kann der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus erhöhten Anforderungen auch durch Verträge nach dem Vertragsnaturschutzprogramm geregelt werden. 2Erhält der Berechtigte für deckungsgleiche Bewirtschaftungsbeschränkungen im Sinn von § Abs. 1 Satz 2 1 Zahlungen aus staatlichen Förderprogrammen, werden diese auf die Ausgleichszahlungen nach dieser Verordnung angerechnet.

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