§ 1 AVBayNatSchG
Voraussetzungen
(1) 1Werden im Sinn von Art. 42 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) in nach dem 19. Juli 1995 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften oder Anordnungen erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte, im Sinn des Art. 6 Abs. 4 Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung eines Grundstücks beschränken, wird für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Geldausgleich gewährt, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 68 BNatSchG besteht (Ausgleichszahlungen). 2Erhöhte Anforderungen liegen insbesondere vor, wenn
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Pflanzenschutzmittel, mineralische oder organische Düngemittel, Kalk oder chemische Mittel nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden dürfen,
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die Bewirtschaftung von Grünland eingeschränkt wird,
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die Besatzmöglichkeiten für fischereiwirtschaftlich genutzte Teiche oder sonstige Gewässer eingeschränkt werden,
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die Entlandung fischereiwirtschaftlich genutzter Teiche eingeschränkt wird,
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die Bewirtschaftung von Teichen, z.B. beim Bespannen und Abfischen oder bei der Fütterung, eingeschränkt wird,
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auf Waldflächen die Hiebsart eingeschränkt wird,
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die Baumartenwahl eingeschränkt wird,
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Einschränkungen im Waldaufbau bestimmt werden,
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die Nutzung von Totholz-, Horst- oder Höhlenbäumen verboten wird
und sich diese Anforderungen nicht schon aus den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei oder sonstigen Vorschriften mit Anforderungen an die gute fachliche Praxis ergeben. 3Für die Beurteilung der ausgeübten Bodennutzung ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung nach Art. Abs. 2 Satz 2 46 BayNatSchG maßgeblich, bei schutzgebietsersetzenden Anordnungen der Beginn des Anhörungsverfahrens; wird zu dieser Zeit ein Grundstück im Rahmen eines Vertrags über Nutzungsbeschränkungen bewirtschaftet, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss dieses Vertrags.
(2) Der Berechtigte hat der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich alle Änderungen, die die Voraussetzungen oder den Umfang des Anspruchs auf Ausgleichszahlungen berühren können, anzuzeigen.
(3) Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht nicht, wenn den erhöhten Anforderungen zuwidergehandelt wird.
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