§ 10 AVBayRDG
Grenzüberschreitender Rettungsdienst
(1) 1Ein Unternehmer, der auf Grund einer grenzüberscheitend abgestimmten Versorgungsplanung regelmäßig rettungsdienstliche Leistungen in Bayern mit außerhalb Bayerns stationierten Rettungsmitteln erbringen soll, kann auf Antrag von der Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG und von den gesetzlichen Anforderungen an Ausstattung und Besetzung der Rettungsmittel befreit werden. 2Die Befreiung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet und sie unter Berücksichtigung der Patientenbelange vertretbar ist.
(2) 1Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 ist die höhere Rettungsdienstbehörde, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde in Angelegenheiten der Luftrettung zuständig ist. 2Der ZRF holt eine Stellungnahme seines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD) ein, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 aus fachlicher Sicht vorliegen und hört die Durchführenden an.
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