Eine Klinik ist insbesondere dann im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayRDG geeignet, wenn sie an der klinischen Notfallversorgung teilnimmt und mindestens über Fachabteilungen für Chirurgie, Innere Medizin und Anästhesiologie sowie eine Intensivstation verfügt.