§ 18 AVBayRDG

Ausstattung

(1) 1Die Leitenden Notärzte, die Organisatorischen Leiter, die Einsatzleiter Rettungsdienst, die Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung sowie die Einsatzleiter Wasserrettung sind mit einem Funkmeldeempfänger auszustatten, soweit sie nicht wegen einer anderen Funktion im Rettungsdienst bereits darüber verfügen. 2Für die Kommunikation an der Einsatzstelle werden sie mit einem geeigneten Handsprechfunkgerät ausgestattet.

(2) 1Die Einsatzleiter Rettungsdienst nutzen das Einsatzfahrzeug eines Durchführenden des Rettungsdienstes. 2Dieses Einsatzfahrzeug ist mit einer tragbaren BOS-Funkausrüstung und einem Notfallrucksack auszustatten.

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