§ 20 AVBayRDG

Verfahren

(1) 1Die Industrie- und Handelskammer richtet einen Prüfungsausschuss ein. 2Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuss gebildet werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied soll mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und ihre oder seine Vertretung sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 3Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss bei einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreibt. 4Die beisitzenden Mitglieder und ihre Vertreter werden auf Vorschlag der freiwilligen Hilfsorganisationen und der Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen bestellt. 5Die Vorschlagsberechtigten sollen zu beisitzenden Mitgliedern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen benennen, wie berufen werden sollen.

(4) 1Bei Bedarf wird der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr tätig. 2Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in dessen Zuständigkeitsbereich die zu prüfende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Die Verweisung der zu prüfenden Person an einen anderen Prüfungsausschuss ist zulässig, wenn innerhalb eines Halbjahres weniger als drei Personen zur Prüfung anstehen oder der zu prüfenden Person andernfalls wirtschaftliche Nachteile entstehen würden.

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