§ 28 AVBayRDG
Kostenerfassung
1Die Leistungserbringer leiten die Kosten nachvollziehbar aus ihrer jeweiligen Buchführung ab. 2Kosten des operativen Geschäfts sind auf Ebene der einzelnen Rettungswachen, Telenotarztstandorte und ILS, Kosten für administrative Leistungen sind auf der Organisationsebene, auf der sie entstehen, zu erfassen. 3Die Kosten sind dabei mindestens nach den Kostenarten in Anlage 2 zu gliedern. 4Die oberste Rettungsdienstbehörde kann im Einzelfall, insbesondere für die Durchführenden der Berg- und Höhlenrettung sowie Wasserrettung, Ausnahmen zulassen.
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