§ 44 AVBayRDG
Allgemeine Übergangsbestimmungen
1Bis einschließlich 31. Dezember 2023 kann anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters in den Fällen von § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 3 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden. 2Für vor dem 1. April 2016 nach § 16 Abs. 1 erstmalig bestellte Einsatzleiter sowie Unternehmer oder bestellte Personen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 gelten § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 29 Abs. 2 Satz 1 in der jeweils am 30. August 2014 geltenden Fassung.
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