§ 1 AVBaySchFG

Personalaufwand (zu

1Lehrkräfte im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) sind alle Personen, die selbständig Unterricht erteilen. 2Hierzu zählen auch Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die im Rahmen eines Unterrichtsauftrags eigenverantwortlichen Unterricht erteilen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.