§ 8 AVBayWeinAFöG

Zuständigkeiten

1Die LWG ist zuständig für den Erlass der Zuwendungsbescheide, die Vereinnahmung und die Auszahlung der Mittel sowie die Verwendungsnachweisprüfung. 2Die Entscheidung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayWeinAFöG bleibt dem Staatsministerium vorbehalten. 3Die LWG erstellt den Wirtschaftsplan nach Art. 4 Abs. 1 BayWeinAFöG und leitet ihn dem Staatsministerium zur Genehmigung zu.

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