§ 8 AVEn

Zuständigkeiten

(1) 1Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sind die Gemeinden. 2Sie sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Gemeindegebiet allein oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 WPG genannten Zeitpunkte zu erstellen, soweit die Pflicht zur Wärmeplanung nicht gemäß § 5 Abs. 2 WPG entfällt. 3Die Gemeinden nehmen die Pflichten und Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 WPG trifft die örtlich zuständige planungsverantwortlichen Stelle.

(3) Im Übrigen ist das Landesamt für Maß und Gewicht für den Vollzug des Wärmeplanungsgesetzes zuständig.

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