§ 1 AVfV

Geltungsbereich

(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der

1.

Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2.

Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a)

fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b)

fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3.

Fachlaufbahn Justiz

a)

Rechtspflegerausbildung

b)

Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

4.

Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,

bewirbt.

(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der

1.

Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen

2.

Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft

a)

fachlicher Schwerpunkt Archivwesen

b)

fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen

3.

Fachlaufbahn Justiz

a)

Ausbildung zum Justizfachwirt

b)

Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

c)

Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

bewirbt.

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