§ 1 AVfV
Geltungsbereich
(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der
- 1.
- Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
- 2.
- Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
- a)
- fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
- b)
- fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
- 3.
- Fachlaufbahn Justiz
- a)
- Rechtspflegerausbildung
- b)
- Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
- 4.
- Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
bewirbt.
(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der
- 1.
- Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
- 2.
- Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
- a)
- fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
- b)
- fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
- 3.
- Fachlaufbahn Justiz
- a)
- Ausbildung zum Justizfachwirt
- b)
- Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
- c)
- Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
bewirbt.
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