§ 1 AVfV
Geltungsbereich
(1) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der
- 1.
-
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
- 2.
-
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
- a)
-
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
- b)
-
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
- 3.
-
Fachlaufbahn Justiz
- a)
-
Rechtspflegerausbildung
- b)
-
Ausbildung im Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
- 4.
-
Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
bewirbt.
(2) Einem Auswahlverfahren muss sich unterziehen, wer sich als Regelbewerber im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG für den Vorbereitungsdienst zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der
- 1.
-
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
- 2.
-
Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft
- a)
-
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
- b)
-
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
- 3.
-
Fachlaufbahn Justiz
- a)
-
Ausbildung zum Justizfachwirt
- b)
-
Ausbildung im Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
- c)
-
Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten
bewirbt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.