§ 2 AVfV

Zweck der Auswahlverfahren

Die Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 1 und 2 sollen zeigen, ob die Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und ihrer Aufgeschlossenheit für Gegenwartsfragen, ihrer Fähigkeiten und ihres Arbeitsverhaltens die Eignung für den Vorbereitungsdienst in der jeweiligen Qualifikationsebene besitzen.

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