§ 21 AVPfleWoqG
Wählbarkeit
(1) 1Wählbar sind die nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, wie etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und örtlichen Behindertenorganisationen. 2Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
- 1.
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ein Angehöriger,
- 2.
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der bestellte gesetzliche Betreuer oder
- 3.
-
die bevollmächtigte Person
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
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gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers
- a)
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bei dem Träger der stationären Einrichtung,
- b)
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bei den Kostenträgern oder
- c)
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bei der zuständigen Behörde
tätig ist;
- 2.
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eine Leitungsfunktion
- a)
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bei einem anderen Einrichtungsträger oder
- b)
-
einem Verband von Einrichtungsträgern
innehat.
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