§ 63 AVPfleWoqG
Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich
Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
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