§ 68 AVPfleWoqG

Zeugnis und Nachweis

(1) Über die bestandene Weiterbildung und die erfolgreiche Teilnahme am Basisunterricht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 55 angerechneten Qualifikationen.

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