§ 81 AVPfleWoqG

Inhalt und Umfang

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.

(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon

1.

560 Unterrichtsstunden und

2.

ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

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