§ 3 AVPStG
Widerruf und Erlöschen der Bestellung, Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Bestellung
(1) 1Die Bestellung der Standesbeamten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 2Erweist sich ein Standesbeamter oder eine Standesbeamtin fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen; dies gilt insbesondere, wenn er oder sie
- 1.
-
während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder
- 2.
-
während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.
3Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bestellte Bürgermeister.
(2) Die Bestellung der Standesbeamten erlischt, wenn die Standesbeamten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber ausscheiden.
(3) 1Die Bestellung der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit. 2Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort.
(4) 1Die Nichtigkeit einer Bestellung ist von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme einer Bestellung bedürfen der Schriftform. 3Ist eine Bestellung nichtig oder ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so gilt der oder die Bestellte bis zur Feststellung der Nichtigkeit nach Satz 1 oder bis zur Rücknahme nach Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Vornahme von Amtshandlungen als Standesbeamter oder Standesbeamtin.
(5) Widerruf, Erlöschen, Feststellung der Nichtigkeit und Rücknahme der Bestellung sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte sind der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.