(1) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.
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