§ 5 AVPStG

Bezeichnung des Standesamts

1Das Standesamt führt als Bezeichnung

1.

in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,

2.

in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.

2Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.

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