§ 1 AVSG
Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes
(1) 1Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt. 2Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. 3Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr. 4Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.
(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt.
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