§ 120 AVSG
Oberste Landesbehörde
1Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.