§ 120 AVSG

Oberste Landesbehörde

1Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.

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