§ 137 AVSG
Schiedsstelle nach
(1) 1Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. 2Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) 1Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. 2Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.
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