§ 139 AVSG

Besetzung

Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern

1.

nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG,

2.

nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d im Übrigen.

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