§ 147 AVSG
Zuschussempfänger
Nach § 14 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften anerkannte Betreuungsvereine erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG staatliche Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
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