§ 153 AVSG

Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde

1.

auf Anfrage alle Auskünfte über den Umfang ihrer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 BtOG sowie der Ausbildung, Fortbildung und Supervision, die zur Beurteilung der Notwendigkeit zuschussfähiger Personal- und Sachausgaben erforderlich sind, zu erteilen und

2.

die für die Zuschussgewährung erforderlichen Angaben und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten maßgeblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

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