§ 18 AVSG

Kommunale Unfallversicherung Bayern

1Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. 2Sie ist ein Gemeindeunfallversicherungsverband im Sinn der § 114 Abs. 1 Nr. 7 und § 117 Abs. 1 SGB VII.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.